Artikel 39 DSGVO – Aufgaben des Datenschutzbeauftragten

  1. Der Datenschutzbeauftragte hat zumindest folgende Aufgaben:
    • die Unterrichtung und Beratung des Verantwortlichen oder des Auftragsverarbeiters sowie der Beschäftigten, die Verarbeitungen durchführen, hinsichtlich ihrer Pflichten nach dieser Verordnung und nach anderen Datenschutzvorschriften der Union oder der Mitgliedstaaten;
    • die Überwachung der Einhaltung dieser Verordnung, anderer Datenschutzvorschriften der Union oder der Mitgliedstaaten sowie der Strategien des Verantwortlichen oder des Auftragsverarbeiters für den Schutz personenbezogener Daten, einschließlich der Zuweisung von Zuständigkeiten, der Sensibilisierung und Schulung der an den Verarbeitungsvorgängen beteiligten Mitarbeiter und der diesbezüglichen Überprüfungen;
    • die Beratung – auf Anfrage – im Hinblick auf die Datenschutz-Folgenabschätzung und die Überwachung ihrer Durchführung gemäß Artikel 35;
    • die Zusammenarbeit mit der Aufsichtsbehörde;
    • die Tätigkeit als Anlaufstelle für die Aufsichtsbehörde zu Fragen der Verarbeitung, einschließlich der vorherigen Konsultation gemäß Artikel 36, und zu gegebenenfalls weiteren Angelegenheiten.
  2. Der Datenschutzbeauftragte berücksichtigt bei der Erfüllung seiner Aufgaben die mit den Verarbeitungsvorgängen verbundenen Risiken, die sich aus der Art, dem Umfang, den Umständen und den Zwecken der Verarbeitung ergeben.
  3. Der Datenschutzbeauftragte ist bei der Ausübung seiner Aufgaben nicht dem Weisungsrecht des Verantwortlichen oder des Auftragsverarbeiters unterworfen.

Die Rolle des Datenschutzbeauftragten ist also primär die eines Beraters und Überwachers innerhalb der Organisation, der für die Einhaltung der Datenschutzgesetze verantwortlich ist. Darüber hinaus soll der DSB als Brücke zwischen der Organisation und den Aufsichtsbehörden fungieren, um sicherzustellen, dass alle datenschutzrechtlichen Anforderungen eingehalten werden und die Kommunikation mit den Behörden effektiv ist.

In Deutschland wird der Artikel 30 DSGVO durch den §7 BDSG landesspezifisch konkretisiert.

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