Artikel 83 der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) der Europäischen Union behandelt die allgemeinen Bedingungen für die Verhängung von Verwaltungsstrafen, also Bußgeldern, im Falle von Verstößen gegen die Verordnung. Dieser Artikel ist entscheidend, da er die finanziellen Konsequenzen für Unternehmen und Organisationen festlegt, die die Datenschutzvorschriften nicht einhalten. Hier ist eine vereinfachte Zusammenfassung der wichtigsten Punkte von Artikel 83:
- Allgemeine Grundsätze für die Verhängung von Bußgeldern:
Artikel 83 legt fest, dass Bußgelder, die wegen Verstößen gegen die DSGVO verhängt werden, in jedem Einzelfall wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein müssen. - Höhe der Bußgelder:
- Für bestimmte Verstöße können Bußgelder von bis zu 10 Millionen Euro oder, im Falle eines Unternehmens, von bis zu 2 % seines weltweiten Jahresumsatzes des vorangegangenen Geschäftsjahres verhängt werden, je nachdem, welcher Betrag höher ist.
- Für schwerwiegendere Verstöße können die Bußgelder auf bis zu 20 Millionen Euro oder, im Falle eines Unternehmens, auf bis zu 4 % seines weltweiten Jahresumsatzes des vorangegangenen Geschäftsjahres ansteigen, je nachdem, welcher Betrag höher ist.
- Kriterien für die Festsetzung von Bußgeldern:
Bei der Festlegung der Höhe eines Bußgeldes berücksichtigen die Aufsichtsbehörden verschiedene Faktoren, wie:
- Die Art, Schwere und Dauer des Verstoßes.
- Die absichtliche oder fahrlässige Natur des Verstoßes.
- Getroffene Maßnahmen zur Minderung des Schadens.
- Der Grad der Verantwortlichkeit oder jegliche vorherige Verstöße.
- Die Art und Weise, wie der Verstoß bekannt wurde.
- Die Einhaltung von Maßnahmen, die gegen das Unternehmen aufgrund früherer Verstöße angeordnet wurden.
- Die finanziellen Vorteile, die aus dem Verstoß gezogen wurden.
- Zusätzliche Kriterien:
Zusätzlich können die Aufsichtsbehörden andere Elemente berücksichtigen, wie die Zusammenarbeit mit der Behörde, die Kategorie der personenbezogenen Daten, die betroffen sind, und eventuelle Maßnahmen zur Einhaltung der DSGVO nach dem Verstoß.
Artikel 83 stellt sicher, dass die DSGVO nicht nur eine Reihe von Richtlinien ist, sondern dass ihre Einhaltung durch erhebliche finanzielle Strafen bei Nichteinhaltung durchgesetzt wird. Dieser Artikel ist ein wesentlicher Bestandteil der DSGVO, da er Unternehmen und Organisationen einen starken Anreiz bietet, die Datenschutzbestimmungen ernst zu nehmen und entsprechend zu handeln.
Mildernde Umstände bei Bußgeldverfahren nach DSGVO
Während der Artikel selbst keine spezifischen „Ausnahmen“ von der Möglichkeit der Verhängung von Bußgeldern bei Verstößen gegen die DSGVO vorsieht, gibt es mehrere Faktoren und Umstände, die bei der Entscheidung, ob ein Bußgeld verhängt wird und wie hoch dieses ausfällt, berücksichtigt werden.
Einige dieser Faktoren, die möglicherweise als „mildernde Umstände“ betrachtet werden können, umfassen:
Die Aufsichtsbehörden berücksichtigen, ob der Verstoß absichtlich oder fahrlässig erfolgte. Ein fahrlässiger Verstoß könnte zu einem geringeren Bußgeld führen als ein absichtlicher.
Wenn das Unternehmen Maßnahmen ergriffen hat, um den Schaden des Verstoßes zu mindern, kann dies ebenfalls berücksichtigt werden
Unternehmen, die bisher keine Verstöße begangen haben, könnten bei einem ersten Verstoß milder behandelt werden.
Ein Unternehmen, das mit der Aufsichtsbehörde zusammenarbeitet, kann möglicherweise mit einer geringeren Strafe rechnen
Unternehmen, die nachweislich Datenschutzprinzipien in ihre Prozesse integriert haben, könnten bei der Festsetzung von Bußgeldern Vorteile haben.
Die finanziellen Verhältnisse des Unternehmens können ebenfalls berücksichtigt werden, um sicherzustellen, dass Bußgelder wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sind.
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