BGH: Privatadresse und Unterschrift dürfen aus dem Handelsregister gelöscht werden

Der Bundesgerichtshof hat am 18. Februar 2026 ein datenschutzrechtlich bedeutsames Urteil gesprochen (Az. II ZB 2/25): Wer als Geschäftsführer Dokumente beim Handelsregister eingereicht hat, die mehr personenbezogene Daten enthalten als gesetzlich vorgeschrieben – etwa die private Wohnanschrift oder eine handschriftliche Unterschrift –, kann deren Austausch gegen bereinigte Fassungen verlangen. Der BGH stützt sich dabei auf das Recht auf Löschung nach Art. 17 DSGVO.

Hintergrund: Seit dem DiRUG (2021) ist das Handelsregister für jedermann kostenlos und vollständig einsehbar. Das führt laut BGH dazu, dass Datensätze in großem Stil automatisiert abgerufen und für kriminelle Zwecke zu Personenprofilen zusammengesetzt werden. Die Antragsteller wollten deshalb ihre Privatanschriften und Unterschriften aus den öffentlich abrufbaren Registerordnern entfernen lassen. Amts- und Oberlandesgericht hatten dies abgelehnt – zu Unrecht, wie der BGH nun feststellte.

Entscheidend ist die Unterscheidung zwischen Daten, die das Handelsregisterrecht zwingend verlangt, und sogenannten „überobligatorischen Daten", die zwar in eingereichten Dokumenten stecken, aber gar nicht hätten eingetragen werden müssen. Für letztere gibt es keine registerrechtliche Grundlage zur dauerhaften Speicherung – und damit auch kein Argument gegen die Löschung.

Was bedeutet das für dich? Wenn du als Geschäftsführer, Gesellschafter oder Bevollmächtigter Anmeldungen beim Handelsregister eingereicht hast und dabei deine Privatadresse oder Originalunterschrift im Dokument landete, kannst du jetzt beim zuständigen Registergericht den Austausch gegen eine bereinigte Fassung beantragen. Der Antrag ist formlos möglich, sollte aber klar benennen, welche Daten entfernt werden sollen und durch was sie ersetzt werden (z. B. Geschäftsanschrift statt Privatanschrift, „gez. Name" statt Unterschrift). Das Originaldokument bleibt dabei erhalten – es wandert in die nicht-öffentliche Registerakte.

Originalbeschluss: BGH II ZB 2/25 (dejure.org)


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