Bürokratie-Entlastungsgesetz zum Datenschutz: § 38 BDSG bleibt

Das Bürokratieentlastungsgesetz IV (BEG IV) befindet sich derzeit in der Phase des Regierungsentwurfs. Das Gesetz enthält verschiedene Maßnahmen zur Entlastung von Unternehmen und Bürgern von bürokratischen Auflagen. Das Forum Arbeitsrecht und der Zentralverband des deutschen Handwerks kreiden hingegen im Referentenentwurf IV an, dass Entlastungen beim Datenschutz fehlen, wie zB. die Streichung des § 38 BDSG. Diese Vorschrift regelt die Bestellung eines betrieblichen Datenschutzbeauftragten. Die Streichung der Vorschrift bedeutet, dass Unternehmen mit mehr als 20 Mitarbeitern nicht mehr automatisch verpflichtet sind, einen betrieblichen Datenschutzbeauftragten zu bestellen.

Unberührt davon bleibt die Verpflichtung nach Art. 37 Abs. 1 DSGVO , einen Datenschutzbeauftragten zu bestellen. Dies gilt insbesondere für Unternehmen, die:

  • in großem Umfang personenbezogene Daten verarbeiten,
  • sensible personenbezogene Daten verarbeiten, oder
  • Datenverarbeitungstätigkeiten durchführen, die ein hohes Risiko für die Rechte und Freiheiten natürlicher Personen darstellen.

Das Forum Arbeitsrecht begründet die Streichung von § 38 BDSG damit, dass die Vorschrift nicht erforderlich sei. Die DSGVO enthalte bereits umfassende Regelungen zur Bestellung eines Datenschutzbeauftragten. Die Streichung der Vorschrift soll Unternehmen von bürokratischen Auflagen entlasten.

Klarstellung: Die frühere Version des Berichts beinhaltete einige redaktionelle Fehler für die wir uns hier entschuldigen.

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