Datenschutzbeauftragter in Berlin

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Landesspezifische Regeln zur Bestellung von Datenschutzbeauftragten in Berlin werden in dem Berliner Datenschutzgesetz (BlnDSG) ergänzend zur Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und dem Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) geregelt. Die DSGVO legt fest, unter welchen Umständen die Bestellung eines Datenschutzbeauftragten (DSB) erforderlich ist, und definiert dessen Aufgaben. Diese Anforderungen gelten europaweit und somit auch in allen deutschen Bundesländern.

Regeln zur Bestellung eines Datenschutzbeauftragten in Berlin

Nach der DSGVO und dem BDSG müssen öffentliche Stellen und bestimmte Unternehmen einen Datenschutzbeauftragten bestellen, insbesondere wenn sie regelmäßig und systematisch Personen in großem Umfang überwachen oder wenn sie in großem Umfang besondere Kategorien personenbezogener Daten verarbeiten.

Das Berliner Datenschutzgesetz (BlnDSG) setzt diese Anforderung um und kann zusätzliche Spezifikationen enthalten, wie:

  • Die Qualifikationen, die ein Datenschutzbeauftragter besitzen muss.
  • Spezielle Bestimmungen für die Bestellung in öffentlichen Stellen.

Aufgaben des Datenschutzbeauftragten

Die Aufgaben des Datenschutzbeauftragten nach der DSGVO, die auch im Berliner Datenschutzgesetz reflektiert werden, umfassen:

  • Die Information und Beratung des Verantwortlichen oder des Auftragsverarbeiters sowie der Beschäftigten, die Verarbeitungen durchführen, hinsichtlich ihrer Pflichten nach der DSGVO und anderen Datenschutzvorschriften der Union oder der Mitgliedstaaten.
  • Die Überwachung der Einhaltung der DSGVO, anderer Datenschutzvorschriften der Union oder der Mitgliedstaaten sowie der Strategien des Verantwortlichen oder des Auftragsverarbeiters für den Schutz personenbezogener Daten.
  • Die Bereitstellung von Ratschlägen, wenn eine Datenschutz-Folgenabschätzung durchgeführt wird, und Überwachung ihrer Durchführung.
  • Die Zusammenarbeit mit der Aufsichtsbehörde.
  • Die Tätigkeit als Anlaufstelle für die Aufsichtsbehörde zu Fragen der Verarbeitung, einschließlich der vorherigen Konsultation gemäß Artikel 36 der DSGVO, und Beratungen, gegebenenfalls, zu allen anderen Fragen.

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