Artikel 36 DSGVO - Vorherige Konsultation

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Artikel 36 der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) trägt den Titel “Vorherige Konsultation” und befasst sich mit den Situationen, in denen ein Verantwortlicher (das Unternehmen oder die Organisation, die personenbezogene Daten verarbeitet) vor der Verarbeitung personenbezogener Daten die zuständige Aufsichtsbehörde konsultieren muss. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn eine Datenschutz-Folgenabschätzung gemäß Artikel 35 DSGVO darauf hinweist, dass die geplante Verarbeitung, insbesondere aufgrund der Art, des Umfangs, der Umstände und der Zwecke der Verarbeitung, ein hohes Risiko für die Rechte und Freiheiten natürlicher Personen birgt.

Hauptpunkte von Artikel 36 DSGVO:

  1. Konsultationspflicht: Wenn aus einer Datenschutz-Folgenabschätzung hervorgeht, dass die Verarbeitungsvorgänge ein hohes Risiko bergen, muss der Verantwortliche die Aufsichtsbehörde vor Beginn der Verarbeitung konsultieren.
  2. Informationen für die Aufsichtsbehörde: Der Verantwortliche stellt der Aufsichtsbehörde Informationen zur Verfügung, um ihre Beratungsdienste in Anspruch zu nehmen. Diese Informationen umfassen:
    • Details zur geplanten Verarbeitungstätigkeit.
    • Informationen zur Datenschutz-Folgenabschätzung und zu den Maßnahmen zur Minderung des Risikos.
    • Sonstige relevante Informationen, wie die Verarbeitungszwecke.
  3. Reaktionszeit der Aufsichtsbehörde: Die Aufsichtsbehörde reagiert innerhalb einer bestimmten Frist (in der Regel innerhalb von acht Wochen nach Erhalt der Anfrage) auf die Anfrage des Verantwortlichen. Diese Frist kann unter bestimmten Umständen verlängert werden.
  4. Beratung und Empfehlungen: Die Aufsichtsbehörde kann dem Verantwortlichen Beratung geben oder Empfehlungen aussprechen, wie das hohe Risiko abgemildert werden kann.
  5. Eingriffe der Aufsichtsbehörde: Wenn die Aufsichtsbehörde der Ansicht ist, dass der geplante Verarbeitungsvorgang gegen die DSGVO verstößt, kann sie entsprechende Maßnahmen ergreifen, einschließlich des Erteilens von Warnungen oder der Anordnung, die Verarbeitung in einer bestimmten Weise durchzuführen oder sie sogar zu unterlassen.

Bedeutung von Artikel 36 DSGVO:

Artikel 36 DSGVO ist besonders wichtig, um sicherzustellen, dass risikoreiche Datenverarbeitungsvorgänge nicht ohne vorherige Prüfung durchgeführt werden. Er verpflichtet Organisationen, die Aufsichtsbehörden in den Prozess der Risikobewertung und Risikominderung einzubeziehen und fördert damit einen proaktiven Ansatz im Datenschutzmanagement.

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Artikel 39 DSGVO – Aufgaben des Datenschutzbeauftragten

Der Datenschutzbeauftragte hat zumindest folgende Aufgaben: die Unterrichtung und Beratung des Verantwortlichen oder des Auftragsverarbeiters sowie der Beschäftigten, die Verarbeitungen durchführen, hinsichtlich ihrer Pflichten nach dieser Verordnung und nach anderen Datenschutzvorschriften der Union oder der Mitgliedstaaten; die Überwachung der Einhaltung dieser Verordnung, anderer Datenschutzvorschriften der Union oder der Mitgliedstaaten sowie der Strategien des Verantwortlichen oder des Auftragsverarbeiters für den Schutz personenbezogener Daten, einschließlich der Zuweisung von Zuständigkeiten, der Sensibilisierung und Schulung der an den Verarbeitungsvorgängen beteiligten Mitarbeiter und der diesbezüglichen Überprüfungen; die Beratung – auf Anfrage – im Hinblick auf die Datenschutz-Folgenabschätzung und die Überwachung ihrer Durchführung gemäß Artikel 35; die Zusammenarbeit mit der Aufsichtsbehörde; die Tätigkeit als Anlaufstelle für die Aufsichtsbehörde zu Fragen der Verarbeitung, einschließlich der vorherigen Konsultation gemäß Artikel 36, und zu gegebenenfalls weiteren Angelegenheiten. Der Datenschutzbeauftragte berücksichtigt bei der Erfüllung seiner Aufgaben die mit den Verarbeitungsvorgängen verbundenen Risiken, die sich aus der Art, dem Umfang, den Umständen und den Zwecken der Verarbeitung ergeben. Der Datenschutzbeauftragte ist bei der Ausübung seiner Aufgaben nicht dem Weisungsrecht des Verantwortlichen oder des Auftragsverarbeiters unterworfen. Die Rolle des Datenschutzbeauftragten ist also primär die eines Beraters und Überwachers innerhalb der Organisation, der für die Einhaltung der Datenschutzgesetze verantwortlich ist. Darüber hinaus soll der DSB als Brücke zwischen der Organisation und den Aufsichtsbehörden fungieren, um sicherzustellen, dass alle datenschutzrechtlichen Anforderungen eingehalten werden und die Kommunikation mit den Behörden effektiv ist.

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