Der § 7 des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) bezieht sich auf die Position und die Aufgaben des Datenschutzbeauftragten in Deutschland. Der § 7 BDSG (neu) wurde im Zuge der Anpassung des deutschen Rechts an die DSGVO eingeführt. Die Anforderungen sollen Artikel 39 DSGVO ergänzen.
Im BDSG sind die Aufgaben des Datenschutzbeauftragten wie folgt festgelegt:
- Beratung und Kontrolle: Der Datenschutzbeauftragte berät den Verantwortlichen oder den Auftragsverarbeiter hinsichtlich ihrer Pflichten und kontrolliert deren Einhaltung im Rahmen des Datenschutzes.
- Schulung der Mitarbeiter: Er ist zuständig für die Schulung der Mitarbeiter, die an der Verarbeitung personenbezogener Daten beteiligt sind, und trägt zur Sensibilisierung für die Datenschutzanforderungen bei.
- Ansprechpartner für Betroffene: Der Datenschutzbeauftragte ist der Ansprechpartner für Betroffene bei allen Fragen zur Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten und zur Wahrnehmung ihrer Rechte unter der DSGVO und dem BDSG.
- Zusammenarbeit mit der Aufsichtsbehörde: Er arbeitet mit der Aufsichtsbehörde zusammen und dient als Anlaufstelle für diese, insbesondere in Bezug auf Maßnahmen, welche die Verarbeitung von Daten betreffen.
- Führung eines Verzeichnisses von Verarbeitungstätigkeiten: Wenn es um die vom Verantwortlichen oder Auftragsverarbeiter durchgeführten Verarbeitungstätigkeiten geht, kann der Datenschutzbeauftragte auch mit der Führung des Verzeichnisses von Verarbeitungstätigkeiten betraut werden, was allerdings in der Regel direkt vom Verantwortlichen oder Auftragsverarbeiter durchgeführt wird.
Die Bestellung eines Datenschutzbeauftragten ist in Deutschland für Unternehmen verpflichtend, die personenbezogene Daten geschäftsmäßig zum Zweck der Übermittlung, anonymisierten Übermittlung oder für Zwecke der Markt- oder Meinungsforschung verarbeiten oder wenn in der Regel mindestens 20 Personen ständig mit der automatisierten Verarbeitung personenbezogener Daten beschäftigt sind.
Es ist wichtig, dass der Datenschutzbeauftragte bei der Ausübung seiner Tätigkeit nicht auf Weisungen des Verantwortlichen angewiesen ist und direkt der höchsten Managementebene unterstellt wird, um einen unabhängigen Datenschutz sicherzustellen.
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