Da jedes Bundesland ein eigenes Krankenhausgesetz hat und sich die darin vorkommenden Regelungen die bei der Datenverarbeitung von besonders sensiblen Patientendaten, genetischen Daten und Gesundheitsdaten zu beachten sind.
Wir haben daher eine Aufstellung nach Bundesland erstellt, um Klarheit zu schaffen, wo zusätzlich zur DSGVO bundeslandspezifische Ergänzungen aus den Krankenhaus zu berücksichtigen sind.
Datenschutz im Krankenhausgesetz von Baden-Württemberg
- Link zum Gesetz: Krankenhausgesetz Baden-Württemberg (LKHG)
- Im Krankenhausgesetz von Baden-Württemberg sind verschiedene Bestimmungen zum Datenschutz festgelegt. Hier sind einige wesentliche Abschnitte und ihre Inhalte aufgelistet:
- Allgemeine Bestimmungen zum Datenschutz (§ 6 KHG BW):
- Dieser Abschnitt legt die allgemeinen Bestimmungen zum Datenschutz im Krankenhauswesen fest.
- Datenverarbeitung im Krankenhaus (§ 7 KHG BW):
- Hier werden die Regelungen zur Datenverarbeitung in Krankenhäusern, insbesondere im Hinblick auf Patientendaten, dargelegt.
- Datenverarbeitung im Auftrag (§ 8 KHG BW):
- In diesem Abschnitt werden die Bestimmungen zur Datenverarbeitung im Auftrag, etwa durch externe Dienstleister, besprochen.
- Verarbeiten von Patientendaten im Rahmen von Forschungsvorhaben (§ 9 KHG BW):
- Dieser Abschnitt behandelt die Regelungen zur Verarbeitung von Patientendaten für Forschungszwecke.
- Auskunft und Akteneinsicht (§ 10 KHG BW):
- In diesem Abschnitt sind die Regelungen zur Auskunftserteilung und Akteneinsicht durch Patienten oder berechtigte Dritte festgelegt.
- Die spezifischen Bestimmungen zum Datenschutz können im Volltext des Krankenhausgesetzes von Baden-Württemberg auf der offiziellen Website des Lexsoft-Portals nachgelesen werden.
Datenschutz im Krankenhausgesetz von Bayern
- Link zum Gesetz: Bayerisches Krankenhausgesetz (BayKrG)
- Im Bayerischen Krankenhausgesetz (BayKrG) ist der Datenschutz in Artikel 27 geregelt. Hier sind einige wichtige Punkte:
- Definition von Patientendaten: Alle Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse bestimmter oder bestimmbarer Patienten aus dem Bereich der Krankenhäuser.
- Erhebung und Aufbewahrung: Patientendaten dürfen nur erhoben und aufbewahrt werden, soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben des Krankenhauses oder im Rahmen des krankenhausärztlichen Behandlungsverhältnisses erforderlich ist oder die betroffene Person eingewilligt hat.
- Auskunftsrecht: Patienten haben das Recht, Auskunft über die zu ihrer Person aufbewahrten Daten zu erhalten, und es gibt bestimmte Regeln für die Übermittlung dieser Informationen.
- Nutzung durch Ärzte und Krankenhausverwaltung: Krankenhausärzte dürfen Patientendaten für bestimmte Zwecke nutzen, einschließlich Behandlung, Aus-, Fort- und Weiterbildung, Forschung und verwaltungsmäßige Abwicklung der Behandlung.
- Übermittlung an Dritte: Die Übermittlung von Patientendaten an Dritte ist unter bestimmten Bedingungen zulässig, z.B. im Rahmen des Behandlungsverhältnisses oder wenn eine Rechtsvorschrift die Übermittlung erlaubt.
- DSGVO: Im Anwendungsbereich der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) sind besondere Schutzmaßnahmen zu treffen, um die unberechtigte Verwendung oder Übermittlung von Patientendaten zu verhindern.
Datenschutz im Krankenhausgesetz von Berlin
- Link zum Gesetz: Berliner Krankenhausgesetz (BerlKHG)
- Im Berliner Landeskrankenhausgesetz sind die Datenschutzbestimmungen, insbesondere in Bezug auf die Verarbeitung von genetischen und Gesundheitsdaten, in § 24 LKG festgelegt. Hier sind die wesentlichen Punkte zusammengefasst:
- Allgemeine Bestimmungen:
- Der Verantwortliche muss sicherstellen, dass bei der Verarbeitung von genetischen Daten und Gesundheitsdaten die datenschutzrechtlichen Regelungen und das Gebot der ärztlichen Schweigepflicht eingehalten werden.
- Falls dieses Gesetz bestimmte Sachverhalte nicht oder nicht abschließend regelt, gelten die Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes oder des Berliner Datenschutzgesetzes, soweit sie auf Krankenhäuser Anwendung finden.
- Zulässigkeit der Datenverarbeitung:
- Die Verarbeitung von genetischen Daten und Gesundheitsdaten ist nur zulässig, wenn sie auf einer Rechtsgrundlage beruht, die sich aus der EU-Datenschutz-Grundverordnung, dem Bundesdatenschutzgesetz, dem Berliner Datenschutzgesetz oder den Regelungen dieses Gesetzes ergibt, und die Anforderungen des Berliner Datenschutzgesetzes erfüllt sind Quelle 2 .
- Zwecke der Datenverarbeitung:
- Für Zwecke der Qualitätssicherung der Behandlung im Krankenhaus, soziale Betreuung und Beratung, ist die Verarbeitung von genetischen Daten und Gesundheitsdaten zulässig, solange der Zweck nicht mit anonymisierten oder pseudonymisierten Daten erreicht werden kann und keine überwiegenden schutzwürdigen Interessen der Patienten entgegenstehen Quelle 2 .
- Offenlegung und Übermittlung:
- Die Offenlegung von genetischen Daten und Gesundheitsdaten durch Übermittlung an Stellen außerhalb des Krankenhauses ist für bestimmte Zwecke, wie Mit- oder Weiterbehandlung, Erfüllung erforderlicher Leistungen für die Krankenhausbehandlung, Geltendmachung oder Abwehr von Ansprüchen, und Qualitätssicherung der Behandlung, zulässig, sofern die Patienten nicht anders bestimmt haben oder ihre schutzwürdigen Interessen nicht überwiegenQuelle 2 .
- Verarbeitung pseudonymisierter Daten:
- Die Verarbeitung von pseudonymisierten genetischen Daten und Gesundheitsdaten ist für die in den Absätzen 3 und 4 genannten Zwecke zulässig, soweit diese Zwecke nicht mit anonymisierten Daten erreicht werden können Quelle 2 .
- Wartung und Administration:
- Für Wartungs- und Administrationstätigkeiten bei medizintechnischen und informationstechnischen Geräten ist der Zugriff auf genetische Daten und Gesundheitsdaten nur in dem erforderlichen Umfang und unter Beachtung der Anforderungen des Berliner Datenschutzgesetzes zulässig Quelle 2 .
- Auftragsverarbeitung:
- Genetische Daten und Gesundheitsdaten sind grundsätzlich durch ein Krankenhaus oder im Auftrag durch ein anderes Krankenhaus oder durch mehrere Krankenhäuser als gemeinsam Verantwortliche im Sinne des Artikels 26 der Verordnung (EU) 2016/679 zu verarbeiten und vorher dem Verantwortlichen der für Gesundheit zuständigen Senatsverwaltung anzuzeigen
Datenschutz im Krankenhausgesetz von Brandenburg
- Link zum Gesetz: Brandenburgisches Krankenhausgesetz (BbgKHG)
- Im Bundesland Brandenburg sind die Datenschutzbestimmungen im Bereich der Krankenhäuser im „Gesetz zur Entwicklung der Krankenhäuser im Land Brandenburg (Brandenburgisches Krankenhausentwicklungsgesetz – BbgKHEG)“ festgelegt. Der Abschnitt 5 des Gesetzes behandelt speziell die Themen Statistik, Datenschutz und Anzeigepflichten. Hier sind einige relevante Abschnitte des Gesetzes:
- § 27 Grundsatz, Begriffsbestimmungen im Datenschutz: Hier werden die Grundlagen und Definitionen im Bereich des Datenschutzes erläutert.
- § 28 Verarbeitung von Patientendaten mit Ausnahme der Offenlegung: In diesem Abschnitt wird die Verarbeitung von Patientendaten behandelt, außer in Fällen, in denen eine Offenlegung der Daten erforderlich ist.
- § 29 Offenlegung von Patientendaten: Hier werden die Bedingungen für die Offenlegung von Patientendaten festgelegt.
- § 30 Auskunft und Einsicht: Dieser Abschnitt regelt die Rechte der Betroffenen in Bezug auf Auskunft und Einsicht in ihre Daten.
- § 31 Datenschutz bei Forschungsvorhaben: Dieser Abschnitt befasst sich mit dem Datenschutz bei Forschungsprojekten.
- § 33 Klinisches Krankheitsregister: Hier werden die Datenschutzbestimmungen für das klinische Krankheitsregister festgelegt.
- § 34 Anzeichen einer Misshandlung, Vernachlässigung oder eines sexuellen Missbrauchs von Kindern und Jugendlichen: Dieser Abschnitt behandelt die Datenschutzaspekte im Zusammenhang mit Misshandlungen, Vernachlässigungen oder sexuellen Missbrauch von Kindern und Jugendlichen.
Datenschutz im Krankenhausgesetz von Bremen
- Bremisches Krankenhausgesetz (BremKHG)
- Im Bundesland Bremen wird der Datenschutz im Bereich der Krankenhäuser durch das „Bremische Krankenhausgesetz“ (BremKrhG) vom 24. November 2020 geregelt. Der Datenschutz wird speziell im achten Abschnitt des Gesetzes behandelt, der sich in folgende Unterabschnitte gliedert:
- § 36 Anwendungsbereich: Dieser Abschnitt legt den Anwendungsbereich für die Datenschutzbestimmungen fest.
- § 37 Definition: Hier werden die relevanten Definitionen für die Datenschutzbestimmungen bereitgestellt.
- § 38 Verarbeitung: Dieser Abschnitt behandelt die Verarbeitung von Daten.
- § 39 Verarbeitung von Patientendaten zu Forschungszwecken: Hier wird die Verarbeitung von Patientendaten für Forschungszwecke besprochen.
- § 40 Übermitteln von Patientendaten an Stellen außerhalb des Krankenhauses: Dieser Abschnitt befasst sich mit der Übermittlung von Patientendaten an externe Stellen.
- § 41 Datenverarbeitung im Auftrag: Hier wird die Datenverarbeitung im Auftrag geregelt.
- § 42 Betriebsaufgabe: Dieser Abschnitt behandelt die Betriebsaufgabe und die damit verbundenen Datenschutzanforderungen.
- § 43 Löschung und Einschränkung der Verarbeitung: Dieser Abschnitt behandelt die Löschung und Einschränkung der Datenverarbeitung
Datenschutz im Krankenhausgesetz von Hamburg
- Hamburgisches Krankenhausgesetz (HmbKHG)
- Im Bundesland Hamburg wird der Datenschutz im Bereich der Krankenhäuser durch das „Hamburgische Krankenhausgesetz“ (HmbKHG) geregelt. Hier sind einige relevante Abschnitte des Gesetzes, die den Datenschutz betreffen:
- § 4a HmbKHG (Aufbewahrung von Patientenakten, Dauer der Speicherung von Patientendaten): Dieser Abschnitt legt die Bestimmungen zur Aufbewahrung von Patientenakten und zur Dauer der Speicherung von Patientendaten fest.
- § 8 HmbKHG (Erhebung und Speicherung von Patientendaten): Hier werden die Bestimmungen zur Erhebung und Speicherung von Patientendaten geregelt.
- § 10 HmbKHG (Verwendung von Patientendaten innerhalb des Krankenhauses): Dieser Abschnitt behandelt die Verwendung von Patientendaten innerhalb des Krankenhauses.
- § 11 HmbKHG (Offenlegung von Patientendaten): In diesem Abschnitt werden die Bestimmungen zur Offenlegung von Patientendaten geregelt.
- § 12 HmbKHG (Forschungsvorhaben und Sammlungen von Proben): Dieser Abschnitt behandelt die Verwendung von Patientendaten für Forschungszwecke und die Sammlung von Proben.
- § 13 HmbKHG (Auskunft und Akteneinsicht): Hier werden die Rechte der Patienten auf Auskunft und Akteneinsicht geregelt.
- § 14 HmbKHG (Löschung von Patientendaten): In diesem Abschnitt werden die Bestimmungen zur Löschung von Patientendaten festgelegt.
Datenschutz im Krankenhausgesetz von Hessen
- Hessisches Krankenhausgesetz (HKHG)
- Die Datenschutzbestimmungen im Bereich der Krankenhäuser im Bundesland Hessen sind im „Hessischen Krankenhausgesetz 2011“ (HKHG 2011) festgelegt. Im HKHG 2011 gibt es einen Abschnitt, der sich speziell mit dem Datenschutz im Krankenhaus und der Sicherung von Patientenunterlagen befasst:
- Auskunftspflicht und Datenverarbeitung im Krankenhaus: In diesem Abschnitt wird die Pflicht zur Auskunft und die Verarbeitung von Daten im Krankenhaus behandelt.
- Datenschutz im Krankenhaus, Sicherung von Patientenunterlagen: Hier werden die Datenschutzbestimmungen und die Anforderungen zur Sicherung von Patientenunterlagen im Krankenhaus erläutertQuelle 1.
- Die vollständigen Details zu den Datenschutzbestimmungen finden Sie im offiziellen Text des Gesetzes auf der Website Gesetze des Bundes und der Länder: § 12 HKHG 2011, Datenschutz im Krankenhaus, Sicherung von Patientenunterlage.
Datenschutz im Krankenhausgesetz von Mecklenburg-Vorpommern
- Krankenhausgesetz Mecklenburg-Vorpommern (KHG M-V)
- Im Bundesland Mecklenburg-Vorpommern ist der Datenschutz im Bereich der Krankenhäuser im Landeskrankenhausgesetz (LKHG M-V) festgelegt. Insbesondere der Abschnitt über den Datenschutz umfasst folgende Paragraphen:
- § 32 LKHG M-V: Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen
- § 33 LKHG M-V: Rechtmäßigkeit der Datenverarbeitung
- § 34 LKHG M-V: Weitere Verarbeitung von Daten
- § 35 LKHG M-V: Einschränkung des Rechts auf Auskunft der betroffenen Person
- § 36 LKHG M-V: Löschung und Sperrung von Daten
- § 37 LKHG M-V: Datenverarbeitung für Forschungszwecke
- § 38 LKHG M-V: Datenverarbeitung im Auftrag
- § 39 LKHG M-V: Ordnungswidrigkeiten.
Datenschutz im Krankenhausgesetz von Niedersachsen
- Niedersächsisches Krankenhausgesetz (Nds. KHG)
- Im Bundesland Niedersachsen sind die Datenschutzbestimmungen im Krankenhausbereich durch das Niedersächsische Krankenhausgesetz (NKHG) geregelt. Im Gesetz ist ein spezieller Teil zur Datenverarbeitung enthalten, der sich in zwei Abschnitte gliedert:
- Datenübermittlung durch das Landesamt für Statistik: Dieser Abschnitt behandelt die Übermittlung von Daten durch das zuständige Landesamt für Statistik.
- Datenverarbeitung durch das für Gesundheit zuständige Ministerium: Hier wird die Datenverarbeitung durch das für Gesundheit zuständige Ministerium abgedeckt.
- Darüber hinaus wurden im Rahmen der Neufassung des NKHG am 28. Juni 2022 spezielle Regelungen zum Patientenschutz und zur Patientensicherheit eingeführt, die auch den Umgang mit Daten betreffen:
- Anonymes Fehlermeldesystem: Jedes Krankenhaus muss ein anonymes Fehlermeldesystem einführen, über das Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter Verdachtsmomente für Fehlverhalten oder Straftaten melden können, ohne dass ihre Identität bekannt wird. Die Meldungen müssen vom Krankenhaus zur ständigen Verbesserung der Patientenversorgung ausgewertet werden. Wenn eine Meldung auf eine besondere Gefahr für die Patienten hinweist, muss das Krankenhaus dies dem zuständigen Gesundheitsministerium unverzüglich mitteilen.
- Überprüfung der Patientenverfügung bei Aufnahme: Bei der Aufnahme ins Krankenhaus muss geprüft werden, ob eine Patientenverfügung vorliegt, eine Betreuerin oder ein Betreuer bestellt wurde, eine Vorsorgevollmacht erteilt wurde oder die Patientin oder der Patient aufgrund einer Behinderung Unterstützungsleistungen benötigt. Wenn Anhaltspunkte für eine Demenzerkrankung vorliegen, muss der Krankenhausträger sicherstellen, dass ein medizinischer Befund erhoben und die oder der Demenzbeauftragte darüber informiert wird.
- Die oben genannten Informationen stammen aus den offiziellen Texten des NKHG und der Website des Niedersächsischen Ministeriums für Soziales, Arbeit, Gesundheit und Gleichstellung.
Datenschutz im Krankenhausgesetz von Nordrhein-Westfalen
- das Krankenhausgestaltungsgesetz Nordrhein-Westfalen (KHGG NRW) regelt eher Abläufe im Krankenhaus und nicht den Datenschutz
- Dafür gibt es in NRW das Gesundheitsdatenschutzgesetz (GDSG NW)
- Das Gesetz zum Schutz personenbezogener Daten im Gesundheitswesen (Gesundheitsdatenschutzgesetz – GDSG NW) in Nordrhein-Westfalen legt bestimmte Datenschutzbestimmungen fest. Hier sind einige relevante Abschnitte und deren Inhalte aufgelistet:
- Allgemeine Grundsätze:
- § 1 Ziel: Gewährleistung des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung im Gesundheitswesen.
- § 4 Einwilligung: Regelungen zur Einwilligung zur Datenverarbeitung.
- § 5 Übermittlung, Zweckbindung: Bestimmungen zur Datenübermittlung und Zweckbindung.
- § 8 Löschung von Daten: Regelungen zur Datenlöschung.
- § 9 Rechte des Patienten: Regelungen zu den Rechten des Patienten in Bezug auf ihre DatenQuelle 1.
- Schutz von Patientendaten im Krankenhaus und in Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen:
- § 10 Erhebung und Speicherung: Bestimmungen zur Datenerhebung und -speicherung.
- § 11 Übermittlung und Nutzung von Daten: Regelungen zur Datenübermittlung und -nutzung.
- § 12 Beauftragter für den Datenschutz: Bestimmungen zum DatenschutzbeauftragtenQuelle 1.
- Schutz von Patientendaten im Rahmen von Maßnahmen nach dem PsychKG außerhalb von Einrichtungen:
- § 13 Erhebung und Speicherung: Bestimmungen zur Datenerhebung und -speicherung.
- § 14 Übermittlung von Daten: Regelungen zur DatenübermittlungQuelle 1.
- Diese und weitere Regelungen sind in dem Gesetz zum Schutz personenbezogener Daten im Gesundheitswesen festgelegt. Sie können auf der Website von Lexsoft unter dem folgenden Link eingesehen werden.
- Für weitere Einzelheiten können Sie auch die offizielle Seite der Gesetze und Verordnungen von Nordrhein-Westfalen besuchen: recht.nrw.de.
- Das Gesundheitsdatenschutzgesetz (GDSG NW) von Nordrhein-Westfalen und die Europäische Datenschutz-Grundverordnung (EU-DSGVO) haben unterschiedliche Anwendungsbereiche und Regelungen, die sich ergänzen können. Im Folgenden sind einige Unterschiede und Gemeinsamkeiten dargestellt:
- Geltungsbereich:
- Die EU-DSGVO gilt in allen Mitgliedstaaten der Europäischen Union und ist direkt anwendbar, während das GDSG NW speziell für das Bundesland Nordrhein-Westfalen konzipiert ist.
- Spezifische Regelungen für den Gesundheitssektor:
- Das GDSG NW enthält spezifische Regelungen für den Gesundheitssektor in Nordrhein-Westfalen, einschließlich der Verarbeitung von Patientendaten in Krankenhäusern, Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen sowie in anderen gesundheitsbezogenen KontextenQuelle 1.
- Die EU-DSGVO legt allgemeine Regelungen für den Datenschutz fest, einschließlich spezieller Bestimmungen für die Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten, zu denen auch Gesundheitsdaten gehörenQuelle 2 Quelle 3 .
- Einhaltung beider Regelwerke:
- Einrichtungen im Gesundheitssektor in Nordrhein-Westfalen müssen sowohl die Bestimmungen des GDSG NW als auch die der EU-DSGVO einhalten. Die EU-DSGVO stellt dabei einen Mindeststandard dar, während das GDSG NW zusätzliche oder spezifischere Anforderungen stellen kann.
- Erweiterung der Datenschutzkategorien:
- Durch die EU-DSGVO wurden neue Kategorien personenbezogener Daten hinzugefügt, einschließlich genetischer und biometrischer Daten zur eindeutigen Identifikation einer Person, was den Anwendungsbereich der Datenschutzregelungen erweitert hatQuelle 3 .
- Anpassung bestehender Prozesse:
- Mit der Einführung der EU-DSGVO mussten Prozesse, Formulare und Rechtsgrundlagen im Gesundheitswesen überprüft und angepasst werden, um den neuen datenschutzrechtlichen Bestimmungen zu entsprechenQuelle 4 .
Datenschutz im Krankenhausgesetz von Rheinland-Pfalz
- Landeskrankenhausgesetz Rheinland-Pfalz (LKG)
- Das Krankenhausgesetz von Rheinland-Pfalz enthält spezielle Bestimmungen zum Datenschutz. Nachfolgend sind einige Datenschutzaspekte aus dem Krankenhausgesetz von Rheinland-Pfalz dargestellt:
- Allgemeine Datenschutzbestimmungen (§ 36 LKG):
- Der § 36 des Landeskrankenhausgesetzes (LKG) von Rheinland-Pfalz befasst sich mit dem Datenschutz. Diese Bestimmung regelt den Umgang mit personenbezogenen Daten im Kontext des Krankenhauswesens, insbesondere im Hinblick auf die Verarbeitung dieser Daten durch Krankenhäuser und andere Einrichtungen des GesundheitswesensQuelle 1.
- Datenschutz bei Forschungsvorhaben (§ 37 LKG):
- Der § 37 LKG behandelt den Datenschutz im Rahmen von Forschungsvorhaben. Dieser Abschnitt legt die Bedingungen und Voraussetzungen für die Verarbeitung personenbezogener Daten im Kontext von Forschungsprojekten festQuelle 2 .
- Patientendatenzugriff:
- In Rheinland-Pfalz haben Patienten das Recht, den Zugriff auf bestimmte Daten zu sperren. Andererseits haben sie auch ein Anrecht darauf, dass ihre Daten zur richtigen Zeit am richtigen Ort verfügbar sind, insbesondere nicht gegen ihren Willen oder ohne ihre KenntnisQuelle 3 .
- Workshop zu Krankenhausinformationssystemen:
- Ein Workshop wurde im Juni 2015 in Abstimmung mit dem Landesbeauftragten für den Datenschutz und Informationsfreiheit (LfDI) durchgeführt, bei dem sich die Einrichtungen über ihre Erfahrungen mit der klinikinternen IT-Revision austauschen konnten. Dies deutet auf eine aktive Bemühung hin, die Datenschutzpraktiken in den Krankenhäusern von Rheinland-Pfalz zu verbessern und zu standardisierenQuelle 4 .
Datenschutz im Krankenhausgesetz von Saarland
- Saarländisches Krankenhausgesetz (SKHG)
- Im Saarländischen Krankenhausgesetz (SKHG) sind verschiedene Datenschutzbestimmungen festgelegt, die sich auf die Verarbeitung von Patientendaten beziehen. Hier sind einige wesentliche Abschnitte und ihre Inhalte:
- Patientendatenschutz (§ 13 SKHG):
- Dieser Abschnitt legt fest, dass alle Daten von Patientinnen und Patienten (Patientendaten) im Krankenhaus dem Datenschutz unterliegen, unabhängig von der Art ihrer Verarbeitung. Dazu gehören auch personenbezogene Daten von Angehörigen oder anderen Bezugspersonen der Patientin oder des Patienten sowie sonstiger Dritter, die dem Krankenhaus im Zusammenhang mit der Behandlung bekannt werdenQuelle 1.
- Datenverarbeitung im Auftrag (§ 13a SKHG):
- Forschung und Patientendaten (§ 14 SKHG):
- Übermittlung von Patientendaten (§ 13 III und IV SKHG):
- Das Gesetz unterscheidet zwischen der Übermittlung von Patientendaten innerhalb des Krankenhauses und der Übermittlung an Personen und Stellen außerhalb des KrankenhausesQuelle 4 .
- Gesetzliche Bestimmungen zum Datenschutz:
- Neben den spezifischen Regelungen des SKHG gelten auch die Vorgaben aus dem Strafrecht, insbesondere die Verpflichtung zur besonderen Verschwiegenheit für Berufsgeheimnisträger nach § 203 StGBQuelle 5 .
- Für eine detailliertere Betrachtung des § 13 SKHG zum Patientendatenschutz können Sie auf die entsprechende Seite des Lexsoft-Portals zugreifenQuelle 6 .
Datenschutz im Krankenhausgesetz von Sachsen
- Sächsisches Krankenhausgesetz (SächsKHG)
- Im Sächsischen Krankenhausgesetz (SächsKHG) sind verschiedene Bestimmungen zum Datenschutz festgehalten. Nachfolgend sind einige wesentliche Abschnitte und ihre Inhalte aufgelistet:
- Allgemeiner Datenschutz (§ 29 SächsKHG):
- In diesem Abschnitt sind die allgemeinen Bestimmungen zum Datenschutz im Krankenhauswesen festgehaltenQuelle 1.
- Datenschutz bei Forschungsvorhaben (§ 30 SächsKHG):
- Der Datenschutz im Kontext von Forschungsvorhaben wird in diesem Abschnitt behandeltQuelle 1.
- Einschränkung von Grundrechten (§ 30 SächsKHG):
- Dieser Abschnitt könnte Regelungen zur Einschränkung von Grundrechten im Kontext des Datenschutzes enthaltenQuelle 1.
- Neues Krankenhausgesetz:
- Unabhängige Beschwerdestellen für Patientenanliegen (§ 23 Abs. 4 SächsKHG):
- In Sachsen wurden Krankenhäuser gesetzlich verpflichtet, unabhängige Beschwerdestellen für Patientenanliegen einzurichten, was auch datenschutzrechtliche Relevanz haben kannQuelle 5 .
- Patientendaten-Schutz-Gesetz:
- Das „Patientendaten-Schutz-Gesetz“ schafft die Grundlage für die Nutzung digitaler Angebote wie das E-Rezept oder die elektronische Patientenakte, um sensible Gesundheitsdaten zu schützen. Es ist unklar, inwiefern dieses Gesetz mit dem Sächsischen Krankenhausgesetz interagiertQuelle 6 .
- Die spezifischen Bestimmungen zum Datenschutz können im Volltext des Sächsischen Krankenhausgesetzes auf der offiziellen Website des REVOSax Landesrecht Sachsen nachgelesen werdenQuelle 7 .
Datenschutz im Krankenhausgesetz von Sachsen-Anhalt
- Krankenhausgesetz Sachsen-Anhalt (KHG LSA)
- Im Krankenhausgesetz Sachsen-Anhalt (KHG LSA) sind verschiedene Bestimmungen zum Datenschutz verankert. Hier sind einige wesentliche Abschnitte und ihre Inhalte aufgelistet:
- Verarbeitung von Patientendaten (§ 16 KHG LSA):
- Dieser Abschnitt regelt die Verarbeitung von Patientendaten in KrankenhäusernQuelle 1.
- Verarbeitung von Patientendaten zu Forschungszwecken (§ 17 KHG LSA):
- In diesem Abschnitt sind Bestimmungen zur Verarbeitung von Patientendaten für Forschungszwecke festgelegtQuelle 1.
- Spezifische Maßnahmen des Datenschutzes (§ 18 KHG LSA):
- Dieser Abschnitt könnte spezifische Maßnahmen zum Datenschutz in Krankenhäusern behandelnQuelle 2 .
- Sprachliche Gleichstellung (§ 19 KHG LSA) und Einschränkung von Grundrechten (§ 20 KHG LSA):
- Diese Abschnitte könnten auch datenschutzrelevante Bestimmungen enthaltenQuelle 2 .
- Übermittlung personenbezogener Informationen (§ 17c Abs. 2 Satz 4 KHG LSA):
- Die Rechtsgrundlage für die Übermittlung personenbezogener Informationen durch das Krankenhaus an den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MDK) ist in diesem Abschnitt festgelegtQuelle 3 .
- Novellierung des Krankenhausgesetzes (2019):
- Das Krankenhausgesetz Sachsen-Anhalt wurde novelliert und am 14. Mai 2019 in Kraft gesetzt. Es könnte daher neue oder geänderte Bestimmungen zum Datenschutz enthaltenQuelle 4 .
- Die spezifischen Bestimmungen zum Datenschutz können im Volltext des Krankenhausgesetzes Sachsen-Anhalt auf der offiziellen Website des Gesetze des Bundes und der Länder nachgelesen werdenQuelle 5 .
Datenschutz im Krankenhausgesetz von Schleswig-Holstein
- Krankenhausgesetz Schleswig-Holstein (KHG SH)
- Im Landeskrankenhausgesetz für Schleswig-Holstein (LKHG) gibt es einen speziellen Abschnitt, der sich dem Datenschutz von Patientendaten widmet. Nachfolgend sind einige wesentliche Abschnitte und ihre Inhalte aufgelistet:
- Allgemeine Bestimmungen, Begriffsbestimmungen (§ 35 LKHG):
- Datenverarbeitung im Krankenhaus (§ 36 LKHG):
- Regelungen zur Datenverarbeitung im Krankenhaus, insbesondere im Hinblick auf Patientendaten, sind hier festgehaltenQuelle 2 .
- Datenverarbeitung im Auftrag (§ 37 LKHG):
- In diesem Abschnitt werden die Bestimmungen zur Datenverarbeitung im Auftrag, etwa durch externe Dienstleister, dargelegtQuelle 2 .
- Verarbeiten von Patientendaten im Rahmen von Forschungsvorhaben (§ 38 LKHG):
- Hier werden Regelungen zur Verarbeitung von Patientendaten für Forschungszwecke behandeltQuelle 2 .
- Auskunft und Akteneinsicht (§ 39 LKHG):
- Dieser Abschnitt könnte Regelungen zur Auskunftserteilung und Akteneinsicht durch Patienten oder berechtigte Dritte enthaltenQuelle 2 .
- Löschen von Patientendaten und Einschränkung der Verarbeitung (§ 40 LKHG):
- Die Bestimmungen zum Löschen von Patientendaten sowie zur Einschränkung ihrer Verarbeitung sind in diesem Abschnitt festgelegtQuelle 2 .
- Erlass des Landeskrankenhausgesetzes:
- Das Landeskrankenhausgesetz für Schleswig-Holstein wurde am 10. Dezember durch den Landtag beschlossen und trat am 1. Januar 2021 in Kraft. Vorher gab es in Schleswig-Holstein kein eigenes Krankenhausgesetz, und die Regelungen des Krankenhausfinanzierungsgesetzes aus dem Jahr 1986 wurden durch das neue Gesetz ersetztQuelle 3 Quelle 4 Quelle 5 .
- Die spezifischen Bestimmungen zum Datenschutz können im Volltext des Landeskrankenhausgesetzes für Schleswig-Holstein auf der offiziellen Website des Lexsoft-Portals nachgelesen werdenQuelle 6 .
Datenschutz im Krankenhausgesetz von Thüringen
- Thüringer Krankenhausgesetz (ThürKHG)
- Im Thüringer Krankenhausgesetz (ThürKHG) gibt es spezielle Abschnitte, die sich mit dem Datenschutz beschäftigen. Hier sind einige wesentliche Abschnitte und ihre Inhalte aufgelistet:
- Schutz der Persönlichkeit und Datenschutz (§ 27 ThürKHG):
- Die Demonstration von Patienten zu Zwecken von Ausbildung und Lehre bedarf der schriftlichen Einwilligung der Betroffenen. Ihre Entscheidungsfreiheit ist zu gewährleistenQuelle 1.
- Datenverarbeitung für Forschungszwecke außerhalb des Krankenhauses (§ 27a ThürKHG):
- Dieser Abschnitt behandelt die Datenverarbeitung für Forschungszwecke außerhalb des KrankenhausesQuelle 2 .
- Datenverarbeitung im Auftrag (§ 27b ThürKHG):
- In diesem Abschnitt werden Regelungen zur Datenverarbeitung im Auftrag besprochenQuelle 2 .
- Änderung des Thüringer Krankenhausgesetzes (2013):
- Der Gesetzentwurf der Landesregierung zum Ersten Gesetz zur Änderung des Thüringer Krankenhausgesetzes wurde am 3. Juni 2013 vorgelegt und am 18. Juli 2013 zum Zwecke der Bürgerbeteiligung auf die Internetseite des Diskussionsforums des Thüringer Landtags gestelltQuelle 3 .
- Die spezifischen Bestimmungen zum Datenschutz können im Volltext des Thüringer Krankenhausgesetzes auf der offiziellen Website des Lexsoft-Portals nachgelesen werdenQuelle 4 .