Landesspezifische Krankenhausgesetze - Datenschutzregelungen

Table of Contents

Da jedes Bundesland ein eigenes Krankenhausgesetz hat und sich die darin vorkommenden Regelungen die bei der Datenverarbeitung von besonders sensiblen Patientendaten, genetischen Daten und Gesundheitsdaten zu beachten sind.

Wir haben daher eine Aufstellung nach Bundesland erstellt, um Klarheit zu schaffen, wo zusätzlich zur DSGVO bundeslandspezifische Ergänzungen aus den Krankenhaus zu berücksichtigen sind.

Datenschutz im Krankenhausgesetz von Baden-WĂĽrttemberg

  • Link zum Gesetz: Krankenhausgesetz Baden-WĂĽrttemberg (LKHG)
  • Im Krankenhausgesetz von Baden-WĂĽrttemberg sind verschiedene Bestimmungen zum Datenschutz festgelegt. Hier sind einige wesentliche Abschnitte und ihre Inhalte aufgelistet:
  • Allgemeine Bestimmungen zum Datenschutz (§ 6 KHG BW):
    • Dieser Abschnitt legt die allgemeinen Bestimmungen zum Datenschutz im Krankenhauswesen fest.
  • Datenverarbeitung im Krankenhaus (§ 7 KHG BW):
    • Hier werden die Regelungen zur Datenverarbeitung in Krankenhäusern, insbesondere im Hinblick auf Patientendaten, dargelegt.
  • Datenverarbeitung im Auftrag (§ 8 KHG BW):
    • In diesem Abschnitt werden die Bestimmungen zur Datenverarbeitung im Auftrag, etwa durch externe Dienstleister, besprochen.
  • Verarbeiten von Patientendaten im Rahmen von Forschungsvorhaben (§ 9 KHG BW):
    • Dieser Abschnitt behandelt die Regelungen zur Verarbeitung von Patientendaten fĂĽr Forschungszwecke.
  • Auskunft und Akteneinsicht (§ 10 KHG BW):
    • In diesem Abschnitt sind die Regelungen zur Auskunftserteilung und Akteneinsicht durch Patienten oder berechtigte Dritte festgelegt.
  • Die spezifischen Bestimmungen zum Datenschutz können im Volltext des Krankenhausgesetzes von Baden-WĂĽrttemberg auf der offiziellen Website des Lexsoft-Portals nachgelesen werden.

Datenschutz im Krankenhausgesetz von Bayern

  • Link zum Gesetz: Bayerisches Krankenhausgesetz (BayKrG)
  • Im Bayerischen Krankenhausgesetz (BayKrG) ist der Datenschutz in Artikel 27 geregelt​. Hier sind einige wichtige Punkte:
  • Definition von Patientendaten: Alle Einzelangaben ĂĽber persönliche oder sachliche Verhältnisse bestimmter oder bestimmbarer Patienten aus dem Bereich der Krankenhäuser.
  • Erhebung und Aufbewahrung: Patientendaten dĂĽrfen nur erhoben und aufbewahrt werden, soweit dies zur ErfĂĽllung der Aufgaben des Krankenhauses oder im Rahmen des krankenhausärztlichen Behandlungsverhältnisses erforderlich ist oder die betroffene Person eingewilligt hat.
  • Auskunftsrecht: Patienten haben das Recht, Auskunft ĂĽber die zu ihrer Person aufbewahrten Daten zu erhalten, und es gibt bestimmte Regeln fĂĽr die Ăśbermittlung dieser Informationen.
  • Nutzung durch Ă„rzte und Krankenhausverwaltung: Krankenhausärzte dĂĽrfen Patientendaten fĂĽr bestimmte Zwecke nutzen, einschlieĂźlich Behandlung, Aus-, Fort- und Weiterbildung, Forschung und verwaltungsmäßige Abwicklung der Behandlung.
  • Ăśbermittlung an Dritte: Die Ăśbermittlung von Patientendaten an Dritte ist unter bestimmten Bedingungen zulässig, z.B. im Rahmen des Behandlungsverhältnisses oder wenn eine Rechtsvorschrift die Ăśbermittlung erlaubt.
  • DSGVO: Im Anwendungsbereich der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) sind besondere SchutzmaĂźnahmen zu treffen, um die unberechtigte Verwendung oder Ăśbermittlung von Patientendaten zu verhindern.

Datenschutz im Krankenhausgesetz von Berlin

  • Link zum Gesetz: Berliner Krankenhausgesetz (BerlKHG)
  • Im Berliner Landeskrankenhausgesetz sind die Datenschutzbestimmungen, insbesondere in Bezug auf die Verarbeitung von genetischen und Gesundheitsdaten, in § 24 LKG festgelegt. Hier sind die wesentlichen Punkte zusammengefasst:
  • Allgemeine Bestimmungen:
    • Der Verantwortliche muss sicherstellen, dass bei der Verarbeitung von genetischen Daten und Gesundheitsdaten die datenschutzrechtlichen Regelungen und das Gebot der ärztlichen Schweigepflicht eingehalten werden.
    • Falls dieses Gesetz bestimmte Sachverhalte nicht oder nicht abschlieĂźend regelt, gelten die Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes oder des Berliner Datenschutzgesetzes, soweit sie auf Krankenhäuser Anwendung finden​​.
  • Zulässigkeit der Datenverarbeitung:
    • Die Verarbeitung von genetischen Daten und Gesundheitsdaten ist nur zulässig, wenn sie auf einer Rechtsgrundlage beruht, die sich aus der EU-Datenschutz-Grundverordnung, dem Bundesdatenschutzgesetz, dem Berliner Datenschutzgesetz oder den Regelungen dieses Gesetzes ergibt, und die Anforderungen des Berliner Datenschutzgesetzes erfĂĽllt sind​Quelle 2​.
  • Zwecke der Datenverarbeitung:
    • FĂĽr Zwecke der Qualitätssicherung der Behandlung im Krankenhaus, soziale Betreuung und Beratung, ist die Verarbeitung von genetischen Daten und Gesundheitsdaten zulässig, solange der Zweck nicht mit anonymisierten oder pseudonymisierten Daten erreicht werden kann und keine ĂĽberwiegenden schutzwĂĽrdigen Interessen der Patienten entgegenstehen​Quelle 2​.
  • Offenlegung und Ăśbermittlung:
    • Die Offenlegung von genetischen Daten und Gesundheitsdaten durch Ăśbermittlung an Stellen auĂźerhalb des Krankenhauses ist fĂĽr bestimmte Zwecke, wie Mit- oder Weiterbehandlung, ErfĂĽllung erforderlicher Leistungen fĂĽr die Krankenhausbehandlung, Geltendmachung oder Abwehr von AnsprĂĽchen, und Qualitätssicherung der Behandlung, zulässig, sofern die Patienten nicht anders bestimmt haben oder ihre schutzwĂĽrdigen Interessen nicht ĂĽberwiegen​Quelle 2​.
  • Verarbeitung pseudonymisierter Daten:
    • Die Verarbeitung von pseudonymisierten genetischen Daten und Gesundheitsdaten ist fĂĽr die in den Absätzen 3 und 4 genannten Zwecke zulässig, soweit diese Zwecke nicht mit anonymisierten Daten erreicht werden können​Quelle 2​.
  • Wartung und Administration:
    • FĂĽr Wartungs- und Administrationstätigkeiten bei medizintechnischen und informationstechnischen Geräten ist der Zugriff auf genetische Daten und Gesundheitsdaten nur in dem erforderlichen Umfang und unter Beachtung der Anforderungen des Berliner Datenschutzgesetzes zulässig​Quelle 2​.
  • Auftragsverarbeitung:
    • Genetische Daten und Gesundheitsdaten sind grundsätzlich durch ein Krankenhaus oder im Auftrag durch ein anderes Krankenhaus oder durch mehrere Krankenhäuser als gemeinsam Verantwortliche im Sinne des Artikels 26 der Verordnung (EU) 2016/679 zu verarbeiten und vorher dem Verantwortlichen der fĂĽr Gesundheit zuständigen Senatsverwaltung anzuzeigen

Datenschutz im Krankenhausgesetz von Brandenburg

  • Link zum Gesetz: Brandenburgisches Krankenhausgesetz (BbgKHG)
  • Im Bundesland Brandenburg sind die Datenschutzbestimmungen im Bereich der Krankenhäuser im „Gesetz zur Entwicklung der Krankenhäuser im Land Brandenburg (Brandenburgisches Krankenhausentwicklungsgesetz – BbgKHEG)“ festgelegt. Der Abschnitt 5 des Gesetzes behandelt speziell die Themen Statistik, Datenschutz und Anzeigepflichten. Hier sind einige relevante Abschnitte des Gesetzes:
  • § 27 Grundsatz, Begriffsbestimmungen im Datenschutz: Hier werden die Grundlagen und Definitionen im Bereich des Datenschutzes erläutert.
  • § 28 Verarbeitung von Patientendaten mit Ausnahme der Offenlegung: In diesem Abschnitt wird die Verarbeitung von Patientendaten behandelt, auĂźer in Fällen, in denen eine Offenlegung der Daten erforderlich ist.
  • § 29 Offenlegung von Patientendaten: Hier werden die Bedingungen fĂĽr die Offenlegung von Patientendaten festgelegt.
  • § 30 Auskunft und Einsicht: Dieser Abschnitt regelt die Rechte der Betroffenen in Bezug auf Auskunft und Einsicht in ihre Daten.
  • § 31 Datenschutz bei Forschungsvorhaben: Dieser Abschnitt befasst sich mit dem Datenschutz bei Forschungsprojekten.
  • § 33 Klinisches Krankheitsregister: Hier werden die Datenschutzbestimmungen fĂĽr das klinische Krankheitsregister festgelegt.
  • § 34 Anzeichen einer Misshandlung, Vernachlässigung oder eines sexuellen Missbrauchs von Kindern und Jugendlichen: Dieser Abschnitt behandelt die Datenschutzaspekte im Zusammenhang mit Misshandlungen, Vernachlässigungen oder sexuellen Missbrauch von Kindern und Jugendlichen​.

Datenschutz im Krankenhausgesetz von Bremen

  • Bremisches Krankenhausgesetz (BremKHG)
  • Im Bundesland Bremen wird der Datenschutz im Bereich der Krankenhäuser durch das „Bremische Krankenhausgesetz“ (BremKrhG) vom 24. November 2020 geregelt. Der Datenschutz wird speziell im achten Abschnitt des Gesetzes behandelt, der sich in folgende Unterabschnitte gliedert:
  • § 36 Anwendungsbereich: Dieser Abschnitt legt den Anwendungsbereich fĂĽr die Datenschutzbestimmungen fest.
  • § 37 Definition: Hier werden die relevanten Definitionen fĂĽr die Datenschutzbestimmungen bereitgestellt.
  • § 38 Verarbeitung: Dieser Abschnitt behandelt die Verarbeitung von Daten.
  • § 39 Verarbeitung von Patientendaten zu Forschungszwecken: Hier wird die Verarbeitung von Patientendaten fĂĽr Forschungszwecke besprochen.
  • § 40 Ăśbermitteln von Patientendaten an Stellen auĂźerhalb des Krankenhauses: Dieser Abschnitt befasst sich mit der Ăśbermittlung von Patientendaten an externe Stellen.
  • § 41 Datenverarbeitung im Auftrag: Hier wird die Datenverarbeitung im Auftrag geregelt.
  • § 42 Betriebsaufgabe: Dieser Abschnitt behandelt die Betriebsaufgabe und die damit verbundenen Datenschutzanforderungen.
  • § 43 Löschung und Einschränkung der Verarbeitung: Dieser Abschnitt behandelt die Löschung und Einschränkung der Datenverarbeitung

Datenschutz im Krankenhausgesetz von Hamburg

  • Hamburgisches Krankenhausgesetz (HmbKHG)
  • Im Bundesland Hamburg wird der Datenschutz im Bereich der Krankenhäuser durch das „Hamburgische Krankenhausgesetz“ (HmbKHG) geregelt. Hier sind einige relevante Abschnitte des Gesetzes, die den Datenschutz betreffen:
  • § 4a HmbKHG (Aufbewahrung von Patientenakten, Dauer der Speicherung von Patientendaten): Dieser Abschnitt legt die Bestimmungen zur Aufbewahrung von Patientenakten und zur Dauer der Speicherung von Patientendaten fest.
  • § 8 HmbKHG (Erhebung und Speicherung von Patientendaten): Hier werden die Bestimmungen zur Erhebung und Speicherung von Patientendaten geregelt.
  • § 10 HmbKHG (Verwendung von Patientendaten innerhalb des Krankenhauses): Dieser Abschnitt behandelt die Verwendung von Patientendaten innerhalb des Krankenhauses.
  • § 11 HmbKHG (Offenlegung von Patientendaten): In diesem Abschnitt werden die Bestimmungen zur Offenlegung von Patientendaten geregelt.
  • § 12 HmbKHG (Forschungsvorhaben und Sammlungen von Proben): Dieser Abschnitt behandelt die Verwendung von Patientendaten fĂĽr Forschungszwecke und die Sammlung von Proben.
  • § 13 HmbKHG (Auskunft und Akteneinsicht): Hier werden die Rechte der Patienten auf Auskunft und Akteneinsicht geregelt.
  • § 14 HmbKHG (Löschung von Patientendaten): In diesem Abschnitt werden die Bestimmungen zur Löschung von Patientendaten festgelegt​.

Datenschutz im Krankenhausgesetz von Hessen

  • Hessisches Krankenhausgesetz (HKHG)
  • Die Datenschutzbestimmungen im Bereich der Krankenhäuser im Bundesland Hessen sind im „Hessischen Krankenhausgesetz 2011“ (HKHG 2011) festgelegt. Im HKHG 2011 gibt es einen Abschnitt, der sich speziell mit dem Datenschutz im Krankenhaus und der Sicherung von Patientenunterlagen befasst:
  • Auskunftspflicht und Datenverarbeitung im Krankenhaus: In diesem Abschnitt wird die Pflicht zur Auskunft und die Verarbeitung von Daten im Krankenhaus behandelt.
  • Datenschutz im Krankenhaus, Sicherung von Patientenunterlagen: Hier werden die Datenschutzbestimmungen und die Anforderungen zur Sicherung von Patientenunterlagen im Krankenhaus erläutert​Quelle 1​.
  • Die vollständigen Details zu den Datenschutzbestimmungen finden Sie im offiziellen Text des Gesetzes auf der Website Gesetze des Bundes und der Länder: § 12 HKHG 2011, Datenschutz im Krankenhaus, Sicherung von Patientenunterlage.

Datenschutz im Krankenhausgesetz von Mecklenburg-Vorpommern

  • Krankenhausgesetz Mecklenburg-Vorpommern (KHG M-V)
  • Im Bundesland Mecklenburg-Vorpommern ist der Datenschutz im Bereich der Krankenhäuser im Landeskrankenhausgesetz (LKHG M-V) festgelegt. Insbesondere der Abschnitt ĂĽber den Datenschutz umfasst folgende Paragraphen:
  • § 32 LKHG M-V: Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen
  • § 33 LKHG M-V: Rechtmäßigkeit der Datenverarbeitung
  • § 34 LKHG M-V: Weitere Verarbeitung von Daten
  • § 35 LKHG M-V: Einschränkung des Rechts auf Auskunft der betroffenen Person
  • § 36 LKHG M-V: Löschung und Sperrung von Daten
  • § 37 LKHG M-V: Datenverarbeitung fĂĽr Forschungszwecke
  • § 38 LKHG M-V: Datenverarbeitung im Auftrag
  • § 39 LKHG M-V: Ordnungswidrigkeiten​​.

Datenschutz im Krankenhausgesetz von Niedersachsen

  • Niedersächsisches Krankenhausgesetz (Nds. KHG)
  • Im Bundesland Niedersachsen sind die Datenschutzbestimmungen im Krankenhausbereich durch das Niedersächsische Krankenhausgesetz (NKHG) geregelt. Im Gesetz ist ein spezieller Teil zur Datenverarbeitung enthalten, der sich in zwei Abschnitte gliedert:
  • DatenĂĽbermittlung durch das Landesamt fĂĽr Statistik: Dieser Abschnitt behandelt die Ăśbermittlung von Daten durch das zuständige Landesamt fĂĽr Statistik​.
  • Datenverarbeitung durch das fĂĽr Gesundheit zuständige Ministerium: Hier wird die Datenverarbeitung durch das fĂĽr Gesundheit zuständige Ministerium abgedeckt​.
  • DarĂĽber hinaus wurden im Rahmen der Neufassung des NKHG am 28. Juni 2022 spezielle Regelungen zum Patientenschutz und zur Patientensicherheit eingefĂĽhrt, die auch den Umgang mit Daten betreffen:
  • Anonymes Fehlermeldesystem: Jedes Krankenhaus muss ein anonymes Fehlermeldesystem einfĂĽhren, ĂĽber das Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter Verdachtsmomente fĂĽr Fehlverhalten oder Straftaten melden können, ohne dass ihre Identität bekannt wird. Die Meldungen mĂĽssen vom Krankenhaus zur ständigen Verbesserung der Patientenversorgung ausgewertet werden. Wenn eine Meldung auf eine besondere Gefahr fĂĽr die Patienten hinweist, muss das Krankenhaus dies dem zuständigen Gesundheitsministerium unverzĂĽglich mitteilen​.
  • ĂśberprĂĽfung der PatientenverfĂĽgung bei Aufnahme: Bei der Aufnahme ins Krankenhaus muss geprĂĽft werden, ob eine PatientenverfĂĽgung vorliegt, eine Betreuerin oder ein Betreuer bestellt wurde, eine Vorsorgevollmacht erteilt wurde oder die Patientin oder der Patient aufgrund einer Behinderung UnterstĂĽtzungsleistungen benötigt. Wenn Anhaltspunkte fĂĽr eine Demenzerkrankung vorliegen, muss der Krankenhausträger sicherstellen, dass ein medizinischer Befund erhoben und die oder der Demenzbeauftragte darĂĽber informiert wird​​.
  • Die oben genannten Informationen stammen aus den offiziellen Texten des NKHG und der Website des Niedersächsischen Ministeriums fĂĽr Soziales, Arbeit, Gesundheit und Gleichstellung.

Datenschutz im Krankenhausgesetz von Nordrhein-Westfalen

  • das Krankenhausgestaltungsgesetz Nordrhein-Westfalen (KHGG NRW) regelt eher Abläufe im Krankenhaus und nicht den Datenschutz
  • DafĂĽr gibt es in NRW das Gesundheitsdatenschutzgesetz (GDSG NW)
  • Das Gesetz zum Schutz personenbezogener Daten im Gesundheitswesen (Gesundheitsdatenschutzgesetz - GDSG NW) in Nordrhein-Westfalen legt bestimmte Datenschutzbestimmungen fest. Hier sind einige relevante Abschnitte und deren Inhalte aufgelistet:
  • Allgemeine Grundsätze:
    • § 1 Ziel: Gewährleistung des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung im Gesundheitswesen.
    • § 4 Einwilligung: Regelungen zur Einwilligung zur Datenverarbeitung.
    • § 5 Ăśbermittlung, Zweckbindung: Bestimmungen zur DatenĂĽbermittlung und Zweckbindung.
    • § 8 Löschung von Daten: Regelungen zur Datenlöschung.
    • § 9 Rechte des Patienten: Regelungen zu den Rechten des Patienten in Bezug auf ihre Daten​Quelle 1​.
  • Schutz von Patientendaten im Krankenhaus und in Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen:
    • § 10 Erhebung und Speicherung: Bestimmungen zur Datenerhebung und -speicherung.
    • § 11 Ăśbermittlung und Nutzung von Daten: Regelungen zur DatenĂĽbermittlung und -nutzung.
    • § 12 Beauftragter fĂĽr den Datenschutz: Bestimmungen zum Datenschutzbeauftragten​Quelle 1​.
  • Schutz von Patientendaten im Rahmen von MaĂźnahmen nach dem PsychKG auĂźerhalb von Einrichtungen:
    • § 13 Erhebung und Speicherung: Bestimmungen zur Datenerhebung und -speicherung.
    • § 14 Ăśbermittlung von Daten: Regelungen zur DatenĂĽbermittlung​Quelle 1​.
  • Diese und weitere Regelungen sind in dem Gesetz zum Schutz personenbezogener Daten im Gesundheitswesen festgelegt. Sie können auf der Website von Lexsoft unter dem folgenden Link eingesehen werden.
  • FĂĽr weitere Einzelheiten können Sie auch die offizielle Seite der Gesetze und Verordnungen von Nordrhein-Westfalen besuchen: recht.nrw.de.
  • Das Gesundheitsdatenschutzgesetz (GDSG NW) von Nordrhein-Westfalen und die Europäische Datenschutz-Grundverordnung (EU-DSGVO) haben unterschiedliche Anwendungsbereiche und Regelungen, die sich ergänzen können. Im Folgenden sind einige Unterschiede und Gemeinsamkeiten dargestellt:
  • Geltungsbereich:
    • Die EU-DSGVO gilt in allen Mitgliedstaaten der Europäischen Union und ist direkt anwendbar, während das GDSG NW speziell fĂĽr das Bundesland Nordrhein-Westfalen konzipiert ist.
  • Spezifische Regelungen fĂĽr den Gesundheitssektor:
    • Das GDSG NW enthält spezifische Regelungen fĂĽr den Gesundheitssektor in Nordrhein-Westfalen, einschlieĂźlich der Verarbeitung von Patientendaten in Krankenhäusern, Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen sowie in anderen gesundheitsbezogenen Kontexten​Quelle 1​.
    • Die EU-DSGVO legt allgemeine Regelungen fĂĽr den Datenschutz fest, einschlieĂźlich spezieller Bestimmungen fĂĽr die Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten, zu denen auch Gesundheitsdaten gehören​Quelle 2 ​​ Quelle 3 ​.
  • Einhaltung beider Regelwerke:
    • Einrichtungen im Gesundheitssektor in Nordrhein-Westfalen mĂĽssen sowohl die Bestimmungen des GDSG NW als auch die der EU-DSGVO einhalten. Die EU-DSGVO stellt dabei einen Mindeststandard dar, während das GDSG NW zusätzliche oder spezifischere Anforderungen stellen kann.
  • Erweiterung der Datenschutzkategorien:
    • Durch die EU-DSGVO wurden neue Kategorien personenbezogener Daten hinzugefĂĽgt, einschlieĂźlich genetischer und biometrischer Daten zur eindeutigen Identifikation einer Person, was den Anwendungsbereich der Datenschutzregelungen erweitert hat​Quelle 3 ​.
  • Anpassung bestehender Prozesse:
    • Mit der EinfĂĽhrung der EU-DSGVO mussten Prozesse, Formulare und Rechtsgrundlagen im Gesundheitswesen ĂĽberprĂĽft und angepasst werden, um den neuen datenschutzrechtlichen Bestimmungen zu entsprechen​Quelle 4​.

Datenschutz im Krankenhausgesetz von Rheinland-Pfalz

  • Landeskrankenhausgesetz Rheinland-Pfalz (LKG)
  • Das Krankenhausgesetz von Rheinland-Pfalz enthält spezielle Bestimmungen zum Datenschutz. Nachfolgend sind einige Datenschutzaspekte aus dem Krankenhausgesetz von Rheinland-Pfalz dargestellt:
  • Allgemeine Datenschutzbestimmungen (§ 36 LKG):
    • Der § 36 des Landeskrankenhausgesetzes (LKG) von Rheinland-Pfalz befasst sich mit dem Datenschutz. Diese Bestimmung regelt den Umgang mit personenbezogenen Daten im Kontext des Krankenhauswesens, insbesondere im Hinblick auf die Verarbeitung dieser Daten durch Krankenhäuser und andere Einrichtungen des Gesundheitswesens​Quelle 1​.
  • Datenschutz bei Forschungsvorhaben (§ 37 LKG):
    • Der § 37 LKG behandelt den Datenschutz im Rahmen von Forschungsvorhaben. Dieser Abschnitt legt die Bedingungen und Voraussetzungen fĂĽr die Verarbeitung personenbezogener Daten im Kontext von Forschungsprojekten fest​Quelle 2 ​.
  • Patientendatenzugriff:
    • In Rheinland-Pfalz haben Patienten das Recht, den Zugriff auf bestimmte Daten zu sperren. Andererseits haben sie auch ein Anrecht darauf, dass ihre Daten zur richtigen Zeit am richtigen Ort verfĂĽgbar sind, insbesondere nicht gegen ihren Willen oder ohne ihre Kenntnis​Quelle 3 ​.
  • Workshop zu Krankenhausinformationssystemen:
    • Ein Workshop wurde im Juni 2015 in Abstimmung mit dem Landesbeauftragten fĂĽr den Datenschutz und Informationsfreiheit (LfDI) durchgefĂĽhrt, bei dem sich die Einrichtungen ĂĽber ihre Erfahrungen mit der klinikinternen IT-Revision austauschen konnten. Dies deutet auf eine aktive BemĂĽhung hin, die Datenschutzpraktiken in den Krankenhäusern von Rheinland-Pfalz zu verbessern und zu standardisieren​Quelle 4 ​.

Datenschutz im Krankenhausgesetz von Saarland

  • Saarländisches Krankenhausgesetz (SKHG)
  • Im Saarländischen Krankenhausgesetz (SKHG) sind verschiedene Datenschutzbestimmungen festgelegt, die sich auf die Verarbeitung von Patientendaten beziehen. Hier sind einige wesentliche Abschnitte und ihre Inhalte:
  • Patientendatenschutz (§ 13 SKHG):
    • Dieser Abschnitt legt fest, dass alle Daten von Patientinnen und Patienten (Patientendaten) im Krankenhaus dem Datenschutz unterliegen, unabhängig von der Art ihrer Verarbeitung. Dazu gehören auch personenbezogene Daten von Angehörigen oder anderen Bezugspersonen der Patientin oder des Patienten sowie sonstiger Dritter, die dem Krankenhaus im Zusammenhang mit der Behandlung bekannt werden​Quelle 1​.
  • Datenverarbeitung im Auftrag (§ 13a SKHG):
    • Dieser Abschnitt könnte Regelungen zur Datenverarbeitung im Auftrag enthalten, etwa in Bezug auf die Beauftragung externer Dienstleister​Quelle 2 ​​ Quelle 3 ​.
  • Forschung und Patientendaten (§ 14 SKHG):
    • In diesem Abschnitt könnten Regelungen zur Verarbeitung von Patientendaten im Rahmen von Forschungsvorhaben festgelegt sein​Quelle 2 ​​ Quelle 3 ​.
  • Ăśbermittlung von Patientendaten (§ 13 III und IV SKHG):
    • Das Gesetz unterscheidet zwischen der Ăśbermittlung von Patientendaten innerhalb des Krankenhauses und der Ăśbermittlung an Personen und Stellen auĂźerhalb des Krankenhauses​Quelle 4 ​.
  • Gesetzliche Bestimmungen zum Datenschutz:
    • Neben den spezifischen Regelungen des SKHG gelten auch die Vorgaben aus dem Strafrecht, insbesondere die Verpflichtung zur besonderen Verschwiegenheit fĂĽr Berufsgeheimnisträger nach § 203 StGB​Quelle 5 ​.
  • FĂĽr eine detailliertere Betrachtung des § 13 SKHG zum Patientendatenschutz können Sie auf die entsprechende Seite des Lexsoft-Portals zugreifen​Quelle 6 ​.

Datenschutz im Krankenhausgesetz von Sachsen

  • Sächsisches Krankenhausgesetz (SächsKHG)
  • Im Sächsischen Krankenhausgesetz (SächsKHG) sind verschiedene Bestimmungen zum Datenschutz festgehalten. Nachfolgend sind einige wesentliche Abschnitte und ihre Inhalte aufgelistet:
  • Allgemeiner Datenschutz (§ 29 SächsKHG):
    • In diesem Abschnitt sind die allgemeinen Bestimmungen zum Datenschutz im Krankenhauswesen festgehalten​Quelle 1​.
  • Datenschutz bei Forschungsvorhaben (§ 30 SächsKHG):
    • Der Datenschutz im Kontext von Forschungsvorhaben wird in diesem Abschnitt behandelt​Quelle 1​.
  • Einschränkung von Grundrechten (§ 30 SächsKHG):
    • Dieser Abschnitt könnte Regelungen zur Einschränkung von Grundrechten im Kontext des Datenschutzes enthalten​Quelle 1​.
  • Neues Krankenhausgesetz:
    • Ein neuer Entwurf des Sächsischen Krankenhausgesetzes wurde vom sächsischen Kabinett verabschiedet und dem Sächsischen Landtag zur Abstimmung vorgelegt. Es ist möglich, dass dieses neue Gesetz auch Ă„nderungen im Bereich des Datenschutzes mit sich bringt​​​Quelle 2 ​​Quelle 3 ​​Quelle 4 ​.
  • Unabhängige Beschwerdestellen fĂĽr Patientenanliegen (§ 23 Abs. 4 SächsKHG):
    • In Sachsen wurden Krankenhäuser gesetzlich verpflichtet, unabhängige Beschwerdestellen fĂĽr Patientenanliegen einzurichten, was auch datenschutzrechtliche Relevanz haben kann​Quelle 5 ​.
  • Patientendaten-Schutz-Gesetz:
    • Das “Patientendaten-Schutz-Gesetz” schafft die Grundlage fĂĽr die Nutzung digitaler Angebote wie das E-Rezept oder die elektronische Patientenakte, um sensible Gesundheitsdaten zu schĂĽtzen. Es ist unklar, inwiefern dieses Gesetz mit dem Sächsischen Krankenhausgesetz interagiert​Quelle 6 ​.
  • Die spezifischen Bestimmungen zum Datenschutz können im Volltext des Sächsischen Krankenhausgesetzes auf der offiziellen Website des REVOSax Landesrecht Sachsen nachgelesen werden​Quelle 7 ​.

Datenschutz im Krankenhausgesetz von Sachsen-Anhalt

  • Krankenhausgesetz Sachsen-Anhalt (KHG LSA)
  • Im Krankenhausgesetz Sachsen-Anhalt (KHG LSA) sind verschiedene Bestimmungen zum Datenschutz verankert. Hier sind einige wesentliche Abschnitte und ihre Inhalte aufgelistet:
  • Verarbeitung von Patientendaten (§ 16 KHG LSA):
    • Dieser Abschnitt regelt die Verarbeitung von Patientendaten in Krankenhäusern​Quelle 1​.
  • Verarbeitung von Patientendaten zu Forschungszwecken (§ 17 KHG LSA):
    • In diesem Abschnitt sind Bestimmungen zur Verarbeitung von Patientendaten fĂĽr Forschungszwecke festgelegt​Quelle 1​.
  • Spezifische MaĂźnahmen des Datenschutzes (§ 18 KHG LSA):
    • Dieser Abschnitt könnte spezifische MaĂźnahmen zum Datenschutz in Krankenhäusern behandeln​Quelle 2 ​.
  • Sprachliche Gleichstellung (§ 19 KHG LSA) und Einschränkung von Grundrechten (§ 20 KHG LSA):
    • Diese Abschnitte könnten auch datenschutzrelevante Bestimmungen enthalten​Quelle 2 ​.
  • Ăśbermittlung personenbezogener Informationen (§ 17c Abs. 2 Satz 4 KHG LSA):
    • Die Rechtsgrundlage fĂĽr die Ăśbermittlung personenbezogener Informationen durch das Krankenhaus an den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MDK) ist in diesem Abschnitt festgelegt​Quelle 3 ​.
  • Novellierung des Krankenhausgesetzes (2019):
    • Das Krankenhausgesetz Sachsen-Anhalt wurde novelliert und am 14. Mai 2019 in Kraft gesetzt. Es könnte daher neue oder geänderte Bestimmungen zum Datenschutz enthalten​Quelle 4 ​.
  • Die spezifischen Bestimmungen zum Datenschutz können im Volltext des Krankenhausgesetzes Sachsen-Anhalt auf der offiziellen Website des Gesetze des Bundes und der Länder nachgelesen werden​Quelle 5 ​.

Datenschutz im Krankenhausgesetz von Schleswig-Holstein

  • Krankenhausgesetz Schleswig-Holstein (KHG SH)
  • Im Landeskrankenhausgesetz fĂĽr Schleswig-Holstein (LKHG) gibt es einen speziellen Abschnitt, der sich dem Datenschutz von Patientendaten widmet. Nachfolgend sind einige wesentliche Abschnitte und ihre Inhalte aufgelistet:
  • Allgemeine Bestimmungen, Begriffsbestimmungen (§ 35 LKHG):
    • Dieser Abschnitt legt allgemeine Bestimmungen und Begriffsbestimmungen im Kontext des Datenschutzes fest​Quelle 1​​ Quelle 2 ​.
  • Datenverarbeitung im Krankenhaus (§ 36 LKHG):
    • Regelungen zur Datenverarbeitung im Krankenhaus, insbesondere im Hinblick auf Patientendaten, sind hier festgehalten​Quelle 2 ​.
  • Datenverarbeitung im Auftrag (§ 37 LKHG):
    • In diesem Abschnitt werden die Bestimmungen zur Datenverarbeitung im Auftrag, etwa durch externe Dienstleister, dargelegt​Quelle 2 ​.
  • Verarbeiten von Patientendaten im Rahmen von Forschungsvorhaben (§ 38 LKHG):
    • Hier werden Regelungen zur Verarbeitung von Patientendaten fĂĽr Forschungszwecke behandelt​Quelle 2 ​.
  • Auskunft und Akteneinsicht (§ 39 LKHG):
    • Dieser Abschnitt könnte Regelungen zur Auskunftserteilung und Akteneinsicht durch Patienten oder berechtigte Dritte enthalten​Quelle 2 ​.
  • Löschen von Patientendaten und Einschränkung der Verarbeitung (§ 40 LKHG):
    • Die Bestimmungen zum Löschen von Patientendaten sowie zur Einschränkung ihrer Verarbeitung sind in diesem Abschnitt festgelegt​Quelle 2 ​.
  • Erlass des Landeskrankenhausgesetzes:
    • Das Landeskrankenhausgesetz fĂĽr Schleswig-Holstein wurde am 10. Dezember durch den Landtag beschlossen und trat am 1. Januar 2021 in Kraft. Vorher gab es in Schleswig-Holstein kein eigenes Krankenhausgesetz, und die Regelungen des Krankenhausfinanzierungsgesetzes aus dem Jahr 1986 wurden durch das neue Gesetz ersetzt​Quelle 3 ​​ Quelle 4 ​​Quelle 5 ​.
  • Die spezifischen Bestimmungen zum Datenschutz können im Volltext des Landeskrankenhausgesetzes fĂĽr Schleswig-Holstein auf der offiziellen Website des Lexsoft-Portals nachgelesen werden​Quelle 6 ​.

Datenschutz im Krankenhausgesetz von ThĂĽringen

  • ThĂĽringer Krankenhausgesetz (ThĂĽrKHG)
  • Im ThĂĽringer Krankenhausgesetz (ThĂĽrKHG) gibt es spezielle Abschnitte, die sich mit dem Datenschutz beschäftigen. Hier sind einige wesentliche Abschnitte und ihre Inhalte aufgelistet:
  • Schutz der Persönlichkeit und Datenschutz (§ 27 ThĂĽrKHG):
    • Die Demonstration von Patienten zu Zwecken von Ausbildung und Lehre bedarf der schriftlichen Einwilligung der Betroffenen. Ihre Entscheidungsfreiheit ist zu gewährleisten​Quelle 1​.
  • Datenverarbeitung fĂĽr Forschungszwecke auĂźerhalb des Krankenhauses (§ 27a ThĂĽrKHG):
    • Dieser Abschnitt behandelt die Datenverarbeitung fĂĽr Forschungszwecke auĂźerhalb des Krankenhauses​Quelle 2 ​.
  • Datenverarbeitung im Auftrag (§ 27b ThĂĽrKHG):
    • In diesem Abschnitt werden Regelungen zur Datenverarbeitung im Auftrag besprochen​Quelle 2 ​.
  • Ă„nderung des ThĂĽringer Krankenhausgesetzes (2013):
    • Der Gesetzentwurf der Landesregierung zum Ersten Gesetz zur Ă„nderung des ThĂĽringer Krankenhausgesetzes wurde am 3. Juni 2013 vorgelegt und am 18. Juli 2013 zum Zwecke der BĂĽrgerbeteiligung auf die Internetseite des Diskussionsforums des ThĂĽringer Landtags gestellt​Quelle 3 ​.
  • Die spezifischen Bestimmungen zum Datenschutz können im Volltext des ThĂĽringer Krankenhausgesetzes auf der offiziellen Website des Lexsoft-Portals nachgelesen werden​Quelle 4 ​.

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