Ein aktuelles Gerichtsurteil stärkt den Schutz der Privatsphäre von Grundstückseigentümern und klärt, dass Kameras bereits dann unzulässig sind, wenn sie theoretisch in der Lage sind, das Nachbargrundstück zu überwachen. Das Gericht entschied, dass bereits die Möglichkeit einer Überwachung ausreicht, um einen Unterlassungsanspruch zu begründen. Das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers sei durch die Kamera gefährdet, da diese in einem angespannten Nachbarschaftsverhältnis installiert wurde. Der Schutz der Privatsphäre überwiegt hier das Interesse der Beklagten am Schutz ihres Eigentums.
Eigentümer können die Abschaltung von Kameras auf dem Nachbargrundstück verlangen, wenn diese potenziell ihr eigenes Grundstück erfassen oder darauf schwenken können. Diese Entscheidung ist endgültig und nicht anfechtbar.
Details zum Urteil
- Die beklagte Partei muss sicherstellen, dass ihre aufgestellte Kamera keine Aufnahmen des Nachbargrundstücks macht.
- Bei Verstößen droht ein Ordnungsgeld von bis zu 250.000 Euro oder eine Ordnungshaft bis zu sechs Monaten.
- Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil erfolgte im Rahmen eines Streits zwischen zwei benachbarten Grundstückseigentümern. Der Kläger, Eigentümer eines Mehrfamilienhauses, forderte die Beklagte auf, ihre Kamera, die unter ihrem Balkon installiert ist, so auszurichten, dass Aufnahmen seines Grundstücks ausgeschlossen sind. Die Kamera konnte elektronisch gesteuert und geschwenkt werden, was zur Überwachung führen könnte. Der Kläger argumentierte, dass diese Möglichkeit einen unzumutbaren Überwachungsdruck darstelle.
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